Natürlich beschäftige ich mich mit vielfältigen Problemen aus dem Versicherungsrecht. Zurzeit liegen die Schwerpunkte aber auf den Gebieten Lebensversicherung, Berufsunfähigkeit und Haftpflicht.
Weil die Leistung der Versicherung auf diese Weise wesentlich höher ausfällt als wenn Sie den Vertrag kündigen. Dies hat seinen Grund unter anderem darin, dass die Versicherung Ihnen bei einem Widerruf die Abschluss- und Verwaltungskosten erstatten muss.
Dies liegt daran, dass die Versicherungen ihre Kunden in sehr vielen Fällen beim Abschluss des Vertrages entweder falsch über das Widerrufsrecht informiert haben oder Pflichtangaben im Vertrag fehlen. In diesen Fällen besteht ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“. Dies prüfe ich für Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.
Hierfür benötigt man ein Sachverständigengutachten, weil bei der Berechnung viele Daten aus den Geschäftsberichten der Versicherungsgesellschaften einfließen. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die am 01.12.1996 begonnen hatte und bereits beendet worden ist, ergab sich zum Beispiel eine Nachforderung von 16.513,00 EUR:
Einzahlungen 37.099,00 EUR
Auszahlung 37.854,00 EUR
Nachforderung 16.513,00 EUR
Grundsätzlich ja, aber erst, nachdem die Versicherungsgesellschaft einen Widerruf abgelehnt hat oder nur einen zu geringen Betrag zahlen will. Erst dann liegt nämlich der notwendige Rechtsschutzfall vor.
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