Gesellschaftsbeteiligungen

Schiffsfonds – Anleger muss Ausschüttung nicht zurückzahlen

Anwaltskanzlei Lippke

Kai Malte Lippke

Die Ausschüttungen werden vom Schiffsfonds zurückverlangt

Der Schiffsfonds kann die Ausschüttungen grundsätzlich nur dann zurückverlangen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine klare Regelung enthalten ist, z.B. dahingehend, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen erfolgen. Zahlreiche Gesellschaftsverträge sind insoweit unklar, z.B. diejenigen der MS Santa Schiffe. Hierzu liegen etliche Gerichtsentscheidungen vor.

Die Bank oder der Insolvenzverwalter verlangen die Ausschüttungen zurück

Gläubigern von Schiffsfonds steht der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich nach § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches zu, weil die Ausschüttungen erfolgt sind, als das Kapital der Kommanditisten durch Verlustzuweisungen zum Teil verbraucht gewesen ist. Diesen Anspruch können auch Insolvenzverwalter der Schiffsfonds geltend machen, weil sie von Gesetzes wegen Vertreter der Gläubiger sind. Allerdings können Gläubiger die Rückzahlung der Ausschüttungen nur verlangen, soweit sie zur Deckung der Forderungen erforderlich ist. Deshalb müssen sie die Aktiva des Fonds und dessen Verbindlichkeiten genau vortragen.

Landgericht Hamburg weist Klage des Insolvenzverwalters der MS Anne Sophie ab

Ganz aktuell hat das Landgericht Hamburg eine Klage des Insolvenzverwalters der MS Anne Sophie daher mit Urteil vom 19.01.2018, Az. 322 O 322/17, mit der Begründung abgewiesen, der Schiffsfonds habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen, weil das Vermögen des Fonds von rund 2.084.000 EUR die Verbindlichkeiten des Fonds von 1.978.000 EUR übersteige.

Anleger sollten sich wehren

Betroffene Anleger sollten die Ausschüttungen daher nicht widerstandslos zurückzahlen, sondern die Hilfe eines visierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.

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