Reiserecht

Flug annulliert: Lufthansa muss kosten für verpasste Kreuzfahrt erstatten

Anwaltskanzlei Lippke

Kai Malte Lippke

Das Landgericht Leipzig hat die Lufthansa AG dazu verurteilt, einem Ehepaar die Kosten einer Kreuzfahrt zu erstatten, die es verpasste, weil die Lufthansa den Flug annullierte.

Der Sachverhalt

Das Ehepaar buchte über ein Reisebüro einzeln einen Flug von Leipzig nach Genua mit Zwischenstopp in München und eine 8-tägige Kreuzfahrt. Der Flug sollte um 10:00 Uhr in Leipzig starten und um 13:10 Uhr in Genua ankommen. Das Schiff sollte um 17:00 Uhr in Genua ablegen. Das Boarding sollte um 16:00 Uhr abgeschlossen sein. Der Hafen von Genua liegt gleich neben dem Flughafen.

Das Ehepaar erfuhr bei seiner Ankunft am Flughafen Leipzig, dass die Lufthansa den Flug annulliert hatte. Die Lufthansa gab hierfür keinen Grund an. Nachdem das Bodenpersonal der Lufthansa keine andere Möglichkeit fand, das Ehepaar rechtzeitig nach Genua zu befördern, blieb das Ehepaar notgedrungen zu Hause und verlangte von der Lufthansa den Preis für die Flugtickets sowie den Preis für die Kreuzfahrt erstattet.

Lufthansa lehnte Schadensersatzansprüche größtenteils ab

Die Lufthansa zahlte daraufhin den Flugpreis ohne die vom Reisebüro erhobene Vermittlungsgebühr zurück und leistete pro Person eine Entschädigung von 250,00 EUR nach der Fluggastrechteverordnung. Weitere Zahlungen lehnte sie mit folgenden Behauptungen ab:

Das Ehepaar habe die Reise zeitlich zu eng geplant. Wenn der Flug nicht annulliert worden wäre, sondern sich nur um 2 Stunden verspätet hätte, hätten das Eghepaar die Abfahrt des Kreuzfahrtschiffes auch nicht erreicht, weil nur 50 Minuten zwischen der Landung und dem Ende des Boardings auf das Schiff verblieben wären. Nach der Fluggastrechteverordnung schulde sie bei einer Verspätung von bis zu 2 Stunden keine Entschädigung.

Das Ehepaar habe nicht verlangt, anderweitig nach nach Genua befördert zu werden.

Das Ehepaar habe sie nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass es schon um 16:00 Uhr am Hafen von Genua sein müsse.

Das Ehepaar sei außerdem verpflichtet gewesen, nach Malaga zu reisen, um dort 2 Tage später an Schiff zu gehen.

Schließlich müsse sie auch den Aufschlag des Reisebüros auf den Flugpreis nicht erstatten.

Verlauf des Prozesses

Das Amtsgericht Eilenburg ist dem 1. Argument der Lufthansa aufgesessen und hat die von mir für das Ehepaar eingereichte Klage abgewiesen. Hiergegen legte ich beim Landgericht Leipzig Berufung ein. Das Landgericht schlug in der Verhandlung vor, dass die Lufthansa die Hälfte erstatte. Dies lehnte ich als unangemessen ab. Anschließend gab das Landgericht Leipzig der Berufung voll statt und verurteilte die Lufthansa dazu, dem Ehepaar die Kosten für die Kreuzfahrt (abzüglich der bereits gezahlten Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung) sowie die Gebühr des Reisebüros für die Vermittlung der Flugtickets zu erstatten.

Landgericht Leipzig folgt meinen Argumenten

Zunächst konnte ich die falsche Behauptung der Lufthansa, das Ehepaar habe keine Ersatzbeförderung verlangt, durch Vorlage einer vom Bodenpersonal ausgestellten Bescheinigung widerlegen.

Dann bestätigte das Landgericht meine Auffassung, dass die Lufthansa verpflichtet gewesen sei, den Flug pünktlich durchzuführen und zwar unabhängig davon, ob sie Kenntnis von der Kreuzfahrt gehabt habe.

Des Weiteren folgte es auch meiner Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, was gewesen wäre, wenn sich der Flug verspätet hätte, weil die Lufthansa den Flug gar nicht durchgeführt hat.

Außerdem sei es dem Ehepaar auch nicht zumutbar gewesen, dem Kreuzfahrtschiff nachzufliegen, weil die Kreuzfahrt nur 8 Tage gedauert habe.

Schließlich handele es sich auch bei der Gebühr des Reisebüros für die Vermittlung der Flugtickets um einen Schaden, den die Lufthansa zu erstatten habe.

Ansprüche immer verfolgen

Das Urteil zeigt zum einen, mit welchen abstrusen Argumenten Fluggesellschaften versuchen, um begründete Ansprüche herumzukommen, und zum anderen, dass Geschädigte einen fähigen Rechtsanwalt damit beauftragen sollten, ihre Ansprüche durchzusetzen.

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