Bankrecht

Unbefugte Geldabhebungen: Wann muss die Bank den Schaden ersetzen?

Anwaltskanzlei Lippke

Kai Malte Lippke

Unbefugte Abhebungen mit einer Debit- oder EC-Karte treffen Kontoinhaber oft völlig unerwartet. Gerade wenn Karte und PIN auf dem Postweg abhandenkommen, stellt sich die Frage: Wer trägt den Schaden – Bank oder Kunde? Nach der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung bestehen für Banken enge Grenzen, um den Schaden auf den Kunden abzuwälzen. Ich erläutere Ihnen anhand eines aktuellen Urteils, wann Sie einen Anspruch auf Erstattung haben und welche Pflichten Sie tatsächlich treffen.

Der Fall: Debitkarte geht auf dem Postweg verloren, Konto wird geplündert

Der Kläger unterhielt mit der beklagten Sparkasse eine Geschäftsverbindung. Er eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die Debitkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt am Main versandt werden. Der Kläger überwies am 27.6.2019 gut 300.000 € auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30. Juni bis 27.08.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 € mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Klägers ab. Vom Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte der Kläger mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Beklagte einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatte, begehrte Kläger vorliegend noch Zahlung von gut 66.000 €.

Entscheidung des Gerichts: Anspruch auf Erstattung der unbefugten Abhebungen

Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, führte der Senat aus. Unstreitig lägen vom Kläger nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese habe die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung. Die Abbuchungen auf dem Konto lösten damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus. Die Beklagte könne die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stünden insbesondere ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu.

Rechtlicher Hintergrund: Nicht autorisierte Zahlungen und Beweislast

Rechtlich spricht man von einem „nicht autorisierten Zahlungsvorgang“, wenn eine Abbuchung ohne wirksame Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt. In solchen Fällen regelt § 675u BGB klar, dass die Bank keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen hat und das Konto wieder auf den ursprünglichen Stand bringen muss. Die Bank darf das Konto des Kunden also nur dann belasten, wenn der Zahlungsvorgang tatsächlich von ihm oder einer von ihm wirksam bevollmächtigten Person ausgelöst wurde. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt die Bank die Beweislast dafür, dass eine Autorisierung vorlag. Sie kann sich zwar auf technische Protokolle und Sicherungsverfahren berufen, diese begründen aber keinen automatischen Beweis dafür, dass der Kunde selbst gehandelt hat. Gelingt der Bank dieser Nachweis nicht, bleibt es beim Erstattungsanspruch des Kunden für jede einzelne unbefugte Abhebung.

Haftung des Kunden: § 675v BGB und die engen Voraussetzungen der Bank

Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt habe (siehe Erläuterungen). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Insbesondere habe der Kläger nicht seine Pflichten in Bezug auf das Zahlungsinstrument verletzt. Da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten habe die Zustellung der Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuchlichen Verfügung erfolgen können.

Warum das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit des Kunden sah

Da die ersten missbräuchlichen Abhebungen bereits am Morgen des 30.06.2019 eingesetzt hätten, habe der behauptete Diebstahl nur im Laufe des 29. Juni (einem Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 (einem Sonntag) erfolgen können. Da dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht bekannt gegeben worden und kein Briefkasteninhaber gehalten sei, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, läge auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor. Im Übrigen sei die Beklagte für den Erhalt der Kreditkarte beweisfällig geblieben. Der Kläger müsse sich auch keinen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, soweit er nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bei längerem Ausbleiben der Sendung nicht bei der Bank nachgefragt habe. Die gesetzlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche einer Bank gegen ihren Kunden seien abschließend. Nach der gesetzgeberischen Intention bestehe kein Raum für weitergehende etwa auf die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten gerichtete Schadensersatzansprüche, die die Sparkasse dem Erstattungsanspruch des Kunden entgegenhalten könne.

Welche Pflichten Kontoinhaber tatsächlich haben

Als Kontoinhaber treffen Sie bestimmte Schutz- und Sorgfaltspflichten im Umgang mit Karte und PIN. Dazu gehört insbesondere, die PIN geheim zu halten und getrennt von der Karte aufzubewahren und die Karte sicher zu verwahren. Zudem müssen Sie den Verlust oder den Verdacht eines Missbrauchs unverzüglich der Bank melden, damit die Karte gesperrt wird. Diese Pflichten setzt das Gesetz in § 675l BGB fest; die Bank konkretisiert sie zusätzlich in ihren AGB und Sonderbedingungen. Erst wenn Sie diese klaren Vorgaben grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzen, darf die Bank Sie nach § 675v Abs. 3 BGB in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Solange Ihnen nur leichte Unachtsamkeit vorgeworfen werden könnte, bleibt Ihre Haftung in der Regel auf 50 Euro begrenzt, und die Bank muss den restlichen Schaden übernehmen.

Missbrauch mit Karte und PIN: Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren Leitlinien entwickelt, wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wann nicht. Der Bundesgerichtshof hat etwa entschieden, dass ein Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Aufbewahrung von Karte und PIN nur dann greift, wenn die Originalkarte eingesetzt wurde und das zugrunde liegende Sicherheitssystem ein hohes Schutzniveau aufweist. Grobe Fahrlässigkeit nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, wenn die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt wurde, zum Beispiel zusammen im Portemonnaie oder im Original-PIN-Brief direkt neben der Karte. Dagegen reicht es nicht aus, dass ein Täter technisch anspruchsvoll vorgeht oder Sicherheitslücken ausnutzt; diese Risiken gehören zum Verantwortungsbereich der Bank. In neueren Entscheidungen zu Online-Banking-Fällen wurde zudem klargestellt, dass kein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, wonach ein Missbrauch automatisch auf grob fahrlässiges Verhalten des Kunden schließen lässt.

Was Sie bei unbefugten Abhebungen konkret tun sollten

Wenn Sie auf Ihrem Kontoauszug unbefugte Abhebungen entdecken, sollten Sie sofort handeln. Sperren Sie umgehend die Karte, nutzen Sie dafür die zentrale Sperrhotline oder die Notrufnummer Ihrer Bank. Dokumentieren Sie alle verdächtigen Buchungen und heben Sie Kontoauszüge, Online-Banking-Ausdrucke und Mitteilungen der Bank auf. Melden Sie der Bank schriftlich, dass es sich um nicht autorisierte Zahlungsvorgänge handelt, und verlangen Sie ausdrücklich die Rückbuchung nach § 675u BGB. Wegen der Ausschlussfrist von grundsätzlich 13 Monaten aus § 676b BGB sollten Sie nicht zögern. In vielen Fällen lohnt es sich, die Argumentation der Bank rechtlich prüfen zu lassen, insbesondere wenn Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird oder die Bank sich pauschal auf ihre Sicherheitssysteme beruft.

Fazit: Gute Chancen auf Erstattung – individuelle Prüfung lohnt sich

Das geschilderte Urteil zeigt, dass Banken bei unbefugten Abhebungen nicht ohne Weiteres auf den Kunden zurückgreifen können. Gerade wenn Karte und PIN bereits auf dem Postweg in falsche Hände geraten oder der Kunde die Karte nie erhalten hat, bestehen regelmäßig volle Erstattungsansprüche gegen die Bank. Die Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind insoweit abschließend und lassen für zusätzliche, auf leichte Fahrlässigkeit gestützte Forderungen der Bank keinen Raum. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall: Zeitpunkt der Zustellung, tatsächlicher Besitz der Karte, eigenes Verhalten vor und nach Entdeckung des Missbrauchs. Wenn Sie von unbefugten Abhebungen betroffen sind oder Ihre Bank die Erstattung ablehnt, unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche zu prüfen und außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen.

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