Erbrecht

Pflichtteil perfekt durchsetzen.

Anwaltskanzlei Lippke

Kai Malte Lippke

Der Pflichtteil dient dem Schutz naher Angehöriger. Er garantiert einen Mindestanteil am Nachlass. Außerdem können Pflichteilsberechtigte eine Erbschaft taktisch ausschlagen, wenn sie durch Vermächtnisse oder Auflagen beschwert wurden oder nur Vorerbe geworden sind. Im Folgenden wird beschreiben, wie man seinen Pflichtteil perfekt durchsetzt.

1. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich bestimmte enge Angehörige des Erblassers. Dazu zählen:

  • Abkömmlinge: Kinder (egal ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert), Enkel und Urenkel. Enkel und Urenkel sind jedoch nur pflichtteilsberechtigt, wenn deren Eltern (also die Kinder des Erblassers) bereits verstorben sind oder ihrerseits enterbt wurden.
  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: Sie sind stets pflichtteilsberechtigt, solange die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand.
  • Eltern des Erblassers: Nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten oder weiter entfernte Verwandte.

2. Der Inhalt des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er berechtigt den Pflichtteilsberechtigten, von den Erben eine Zahlung in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils zu verlangen.

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote des Berechtigten und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Er entsteht mit dem Tod des Erblassers und ist vererblich sowie übertragbar. Er kann nur in Ausnahmefällen, etwa bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, entzogen werden.

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner steht neben Kindern oder Enkeln ein gesetzliches Erbrecht von einem Viertel zu. Daneben können sie wählen, ob sie den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen wollen oder sich ihr Erbteil aum ein Viertel erhöhen soll. Im Falle der Enterbung ist die erste Variante in der Regel günstiger.

3. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch muss aktiv geltend gemacht werden, da die Erben nicht verpflichtet sind, von sich aus tätig zu werden:

Die wichtigsten Schritte:

  1. Auskunft verlangen: Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis, um den Wert des Nachlasses zu ermitteln.
  2. Wertermittlung: Bei Streit über den Wert von Nachlassgegenständen kann ein Sachverständigengutachten verlangt werden.
  3. Zahlung fordern: Nach Ermittlung des Pflichtteils wird dieser von den Erben eingefordert.
  4. Gerichtliche Durchsetzung: Kommt es zu keiner Einigung, kann der Anspruch im Wege einer Stufenklage vor Gericht durchgesetzt werden. Hierbei werden Auskunft, Wertermittlung und Zahlung ggf. nacheinander eingeklagt.

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs und des Erbfalls, wobei die Frist erst zum Jahresende beginnt.

4. Berücksichtigung von Schenkungen

Um zu verhindern, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil aushöhlt, werden bestimmte Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt:

  • Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erhöhen den Wert, aus dem sich der Pflichtteilsanspruch berechnet.
  • Der Wert der Schenkung wird je nach zeitlichem Abstand zum Erbfall anteilig berücksichtigt („Abschmelzungsmodell“): 100% im ersten Jahr, dann pro weiterem Jahr 10% weniger, nach zehn Jahren bleibt nichts mehr zu berücksichtigen.
  • Für Immobilien gilt das Niederstwertprinzip: Es zählt der niedrigere Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls.
  • Schenkungen an Ehegatten werden anders behandelt, hier beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe.
5. Pflichtteilsrestanspruch

Wird ein Pflichtteilsberechtigter zwar als Erbe eingesetzt, ist ihm aber weniger als der Wert seines Pflichtteils vermacht worden, steht ihm eine sogenannter Pflichtteilsrestanspruch zu:

Dieser Anspruch besteht in der Differenz zwischen dem erhaltenen Erbteil und dem Pflichtteilswert.

Auch wenn der Berechtigte ein Vermächtnis erhält, das unter dem Pflichtteil liegt, kann er die Differenz als Pflichtteilsrestanspruch fordern.

Der Anspruch richtet sich gegen die übrigen Miterben und ist ebenfalls ein Geldanspruch.

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