Große Versprechen, teure Programme – und oft wenig Ergebnis
Coaching-Angebote mit klangvollen Bezeichnungen wie „Umsatzrakete“, „Business-Secrets“, „SalesBoot“ oder ähnlichen Erfolgsformeln versprechen häufig sehr viel: mehr Umsatz, mehr Kunden, bessere Verkaufsgespräche, den schnellen Aufbau eines Online-Business oder den erfolgreichen Schritt in die Selbständigkeit. Die Werbeaussagen klingen oft professionell, dynamisch und überzeugend.
Die Realität sieht für viele Teilnehmer jedoch anders aus. Nach Abschluss des Vertrages stellt sich nicht selten heraus, dass die Inhalte allgemein bleiben, die versprochenen Erfolge ausbleiben oder der Nutzen des Coachings weit hinter den Erwartungen zurückbleibt. Besonders ärgerlich ist das, wenn dafür mehrere tausend Euro oder sogar fünfstellige Beträge gezahlt wurden.
In solchen Fällen stellt sich die Frage: Kann ich die gezahlten Coaching-Gebühren zurückverlangen?
Der Bundesgerichtshof stärkt Teilnehmer von Online-Coachings
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 – III ZR 80/25 erneut wichtige Grundsätze zur rechtlichen Einordnung von Business-Coachings und Mentoring-Angeboten aufgestellt. In dem Verfahren ging es um Online-Coaching-Verträge, für die der Anbieter keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz besaß. Der BGH bestätigte, dass solche Verträge bei fehlender Zulassung nichtig sein können, wenn sie als Fernunterricht einzustufen sind. Dann kann der Teilnehmer bereits gezahlte Beträge zurückverlangen.
Der BGH macht dabei deutlich, dass nicht jedes Fern-Coaching automatisch unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt. Entscheidend sei vielmehr eine Prüfung des „konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall“. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf individueller persönlicher Beratung und Begleitung liegt.
Wann kommt eine Rückforderung in Betracht?
Eine Rückforderung der gezahlten Gebühren kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das Coaching tatsächlich wie ein Kurs, eine Schulung oder eine Ausbildung aufgebaut war.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Coaching bzw. Mentoring folgendes beinhaltet:
- Schulungsvideos
- Module oder Lektionen
- Workbooks oder Arbeitsblätter
- Aufgaben
- Lernplattformen
- regelmäßige Online-Calls
- Besprechung von Arbeitsergebnissen
- Kontrolle des Lernfortschritts
- Vermittlung von Methoden, Strategien oder Fähigkeiten
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vermittelten Inhalte besonders anspruchsvoll oder wissenschaftlich sind. Der BGH betont, dass die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ weit zu verstehen sind. Es kann also um Vertrieb, Marketing, Social Media, Verkaufsgespräche, Akquise, Recruiting, Organisation, Führung, Kommunikation oder andere Themen gehen. Entscheidend ist: Die Teilnehmer sollen etwas lernen.
Gerade bei standardisierten Programmen mit Videos, Modulen, Unterlagen und begleitenden Calls kann deshalb der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung liegen. Wenn der Anbieter für den betreffenden Kurs keine Zulassung für den Fernunterricht nach § 12 FernUSG hatte, kann der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig sein. Ob eine Zulassung vorliegt, kann auf der Homepage der Zentralstelle für Fernunterricht festgestellt werden https://zfu.de/lehrgangssuche
Auch Unternehmer und Selbständige können geschützt sein
Wichtig ist außerdem: Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer und Selbständige. Der Schutz kann also gerade auch Personen zugutekommen, die ein Coaching gebucht haben, um ihre berufliche oder selbständige Tätigkeit zu beginnen oder auszubauen.
Das ist besonders relevant, weil viele Business-Coachings gerade an Gründer, Selbständige, Makler, Berater, Dienstleister oder Unternehmer verkauft werden.
Wann bestehen eher keine Erfolgsaussichten?
Nicht jeder enttäuschende Coachingvertrag führt automatisch zu einem Rückzahlungsanspruch.
Keine Möglichkeit über diesen rechtlichen Ansatz besteht regelmäßig dann, wenn es sich ausschließlich um Persönlichkeitsbildung handelt. Geht es also nur um Motivation, Selbstreflexion, persönliche Entwicklung oder allgemeine Lebensbegleitung, ohne dass konkrete Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, greift das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Regel nicht.
Ebenfalls problematisch ist eine Rückforderung, wenn der Schwerpunkt des Vertrages darin lag, jemanden individuell bei der Gründung eines Unternehmens oder auf dem Weg in die Selbständigkeit zu beraten oder zu begleiten. Eine bloße persönliche Strategie- oder Gründungsberatung ist nicht ohne Weiteres Fernunterricht.
Deshalb kommt es immer auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages an. Entscheidend ist nicht, ob das Angebot „Coaching“, „Mentoring“, „Masterclass“, „Academy“, „Bootcamp“ oder „Ausbildung“ heißt. Entscheidend ist, was tatsächlich geschuldet war.
Jeder Vertrag muss genau geprüft werden
Ob ein Rückforderungsanspruch besteht, lässt sich nur anhand der Unterlagen beurteilen. Wichtig sind insbesondere der Vertrag, die Leistungsbeschreibung, Rechnungen, E-Mails, Chatverläufe, Werbeaussagen, Screenshots der Verkaufsseite, Kursübersichten, Modulpläne, Workbooks und Informationen dazu, wie die Calls oder Betreuungsleistungen tatsächlich ausgestaltet waren.
Der entscheidende Punkt lautet: Lag der Schwerpunkt darin, dass Kenntnisse vermittelt wurden und die Teilnehmer etwas lernen sollten?
Wenn ja, bestehen bei fehlender Zulassung des Anbieters nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz häufig gute Ansatzpunkte für eine Rückforderung.
Prüfung zum Pauschalhonorar von 250 Euro
Wenn Sie einen Coachingvertrag im Fernunterricht geschlossen und hierfür erhebliche Gebühren gezahlt haben, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Ihr Geld zurückverlangen können.
Ich prüfe Ihre Unterlagen zu einem Pauschalhonorar von 250 Euro. Dabei beurteile ich insbesondere, ob Ihr Coachingvertrag nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Fernunterricht eingeordnet werden kann und ob wegen einer fehlenden Zulassung des Anbieters Rückforderungsansprüche bestehen. Wenn Aussicht auf Erfolg besteht, informiere ich Sie natürlich auch über die Kosten eines weiteren Vorgehens.
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